Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen jeder geschäftlichen Transaktion der CIS-Computer Innovations & Service GmbH (nachstehend CIS genannt) mit deren Kunden zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, die CIS hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Mit Ausgabe dieser AGB werden alle früheren, von der Firma CIS ausgegebenen AGB, ungültig.

§ 1 Angebot und Vertragsschluß

  1. Die Angebote der CIS sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen und Anmeldungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung durch Rechnung ersetzt werden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Lehrgangsbeschreibungen und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  3. Die Verkaufsangestellten der CIS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 2 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die CIS an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutschem Einfuhrhafen.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit

  1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die CIS steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der CIS von Zulieferanten und Hersteller.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die der CIS die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von der CIS zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- und Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art), gleichgültig ob diese Ereignisse bei der CIS, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen die CIS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.
  3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Verlängert sich bei Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird die CIS von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die CIS nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
  4. Sofern die CIS die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der CIS.
  5. Die CIS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 4 Liefermenge

§ 5 Zahlungen

  1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck, Kreditkarte oder Bankeinzug zahlbar.
  2. Rechnungen sind, soweit nicht anderes vereinbart, zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist die CIS berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
  3. Rechnungen für Schulungen sind vollständig 14 Tage vor dem Termin der Veranstalung zu bezahlen.
  4. Die CIS ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, unbestrittene oder rechtskräftige Forderungen aufzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die CIS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.
  5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die CIS über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
  6. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft verletzt, oder die CIS Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellungen, Anhängigkeit oder Drohung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist die CIS berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
  7. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind.
  8. Der Käufer verpflichtet sich zur Übernahme sämtlicher Kosten, die aus der falschen Übermittlung von Zahlungsinformationen für Bankabbuchungen, geplatzten Schecks oder Kreditkartenbelastungen entstehen.

§ 6 Zahlungsverzug

§ 7 Annahmeverzug

  1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist die CIS berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Die CIS kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
  2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an die CIS als Ersatz der entsprechenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des Kaufpreises, höchstens jedoch EUR 25,00 zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann die CIS den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
  3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann die CIS die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.

§ 8 Abtretungsverbot

§ 9 Gefahrtragung

§ 10 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden die Betriebs-oder Wartungsanweisungen der CIS nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
  2. Der Käufer muß der CIS die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich der CIS mitteilen. Im Falle rechtzeitig erhobener und begründeter Mängelrügen ist die CIS zur Ersatzlieferung berechtigt. Soweit diese fehlschlägt, ist der Käufer zur Wandlung oder Minderung des Vertrages berechtigt.
  3. Bei Mängelrügen im Zusammenhang mit Softwareprodukten der CIS verpflichtet sich der Käufer zur Einsendung eines Datenbestandes, mit dem das aufgetretene Problem reproduziert werden kann und einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung.
  4. Bei Software, Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte, kann die CIS den Überprüfungsaufwand in Rechnung stellen.
  5. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner- und andere Verschleißmaterialien.
  6. Gewährleistungsansprüche gegen die CIS stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  7. Die vorstehenden Absätze erhalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der CIS vorliegt.

§ 11 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen die CIS oder ihre Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten handelt. Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  2. Die Haftung der CIS ist in diesen Fällen vertragsmäßig auf den für das jeweilige Geschäft vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der CIS aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der CIS vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die CIS auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum der CIS (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Fabrikate, insoweit gilt der Käufer als Verwahrer für die CIS. Bei Verbindung oder Vermischung mit der CIS nicht gehörendem Material erwerben wir Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der CIS hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
  5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist die CIS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die CIS liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

§ 13 Urheberrechte

  1. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Händler allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Ist der Kunde selbst Nutzer der Software, oder ist diese ausdrücklich als nicht zum Wiederverkauf bestimmt gekennzeichnet, so ist ein Wiederverkauf nicht zulässig.
  3. Alle während einer Schulung oder sonstigen Veranstaltung der CIS dem Kunden überlassenen Informationen, Unterlagen und Programme sind Eigentum der CIS und dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der CIS veröffentlicht oder weitergegeben werden.

§ 14 Export

§ 15 Werbung

§ 16 Anwendbares Recht

§ 17 Erfüllungsort

§ 18 Gerichtsstand

§ 19 Salvatorische Klausel