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Lizenz |
Mit der Nutzung des Softwarepakets erkennen Sie als Lizenznehmer der CIS - Computer Innovations & Service GmbH (nachstehend auch CIS) die vorliegende Lizenzvereinbarung prinzipiell an. Lesen Sie diese bitte deshalb sorgfältig durch, bevor Sie das Programm verwenden.
Sollten Sie der Lizenzvereinbarung nicht zustimmen können steht es Ihnen frei, die Software nicht zu nutzen.
Diese Lizenzregelung gilt ausschließlich für die Programmversion 1.1.35/2003 von CIS-Lohn & Gehalt.
Weder die CIS noch ein autorisierter Händler, Distributor oder Programmautor haften für Gewinneinbußen oder Vermögensschäden oder andere unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden, die aus der Benutzung von CIS-Lohn & Gehalt entstehen. Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht Liefergegenstand selbst, sondern die nur mittelbar durch diesen entstanden sind, werden in keinem Fall anerkannt.
Dies gilt gleichermaßen für Schadensersatzforderungen von dritter Seite.
Fehler in den Programmen der CIS verpflichten weder den Hersteller noch die CIS zur Korrektur. Eine Gewähr für die Fehlerfreiheit der von der CIS kostenlos bereitgestellten Software kann nicht übernommen werden. Mängelrügen, weitergehende Gewährleistung oder Schadenshaftung, insbesondere für Mängelfolgeschäden können nicht geltend gemacht werden.
Ein Anspruch auf neue Programmversionen besteht nicht.
Das Programm CIS-Lohn & Gehalt bleibt Eigentum der CIS. Der Nutzer und Lizenznehmer erhält das nicht übertragbare, nicht exklusive Nutzungsrecht eingeräumt, das Programm auf beliebig vielen Computersystemen zu betreiben.
Alle Urheber- und sonstigen Rechte verbleiben beim Hersteller.
Urheberrechtsvermerke oder sonstige Hinweise auf die CIS wie z.B. Warenzeichen, die in oder an dem Programm oder der Dokumentation angebracht sind, dürfen nicht entfernt werden.
Software der CIS darf weder in Unterlizenz oder mit Rückkaufgarantie weitergegeben noch vermietet oder verpachtet werden.
Bei Schadensersatzansprüchen aus positiver Vorderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung haftet die CIS nur bis zur Höhe der gezahlten Lizenzgebühr. Die CIS verzichtet auf die Erhebung einer Lizenzgebühr.
Diese Lizenzvereinbarung ist bis zu ihrer Kündigung gültig.
Der Lizenznehmer kann die Vereinbarung jederzeit dadurch kündigen, daß er das Produkt zusammen mit allen Kopien, Modifikationen und in andere Programme eingebrachten Teilen sowie der Dokumentation vernichtet.
Die Lizenz erlischt auch, wenn der Lizenznehmer gegen die vorliegende Vereinbarung verstößt.
Diese Vereinbarung enthält die gesamten Abmachungen zwischen den Parteien. Alle früheren Abreden, Zusagen und Mitteilungen werden durch diese Vereibarung ersetzt.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
Änderungen, Ergänzungen, Aufhebungen und Kündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist 55232 Alzey.